
Herzlich willkommen auf der Informationsseite rund um das Thema Hundehaltung in unserer Gemeinde Parkstetten. Hier finden Sie alle wichtigen Verhaltenshinweise, Informationen und Tipps – von der Anmeldung Ihres Hundes bis zu Freizeitangeboten für Vierbeiner.
- Jeder Hund muss bei der Gemeindeverwaltung zur Hundesteuer angemeldet werden.
- Die Anmeldung können Sie persönlich im Steueramt der Gemeinde (Rathaus 1. OG, Zimmer 1.03) oder über das Online-Formular im Bürgerserviceportal vornehmen. Die Anmeldung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Beginn der Hundehaltung in der gemeinde erfolgen.
- Die Abmeldung können Sie ebenfalls persönlich oder online vornehmen. Bitte fügen Sie Ihrer Abmeldung einen Nachweis über den Verbleib des Hundes (z. B. Euthanasie-Bescheinigung des Tierarztes) bei.
- Die Gemeinde Parkstetten erhebt für das Halten eines vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet eine Hundesteuer als gemeindliche Aufwandssteuer. Die Steuererhebung richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (HStS).
- Die Hundesteuer wird jährlich erhoben. Sie erhalten bei Anmeldung des Hundes einmalig einen Hundesteuerbescheid, der – sofern keine Änderungen eintreten – auch für die Folgejahre gilt.
- Die Hundesteuer beträgt jährlich
- für den 1. Hund 50 €
- für den 2. Hund 70 €
- für jeden weiteren Hund 90 €
- für Kampfhunde 500 €
- Für Jagdhunde (mit Nachweis) und Hunde, die in Einöden gehalten werden, gelten ermäßigte Steuersätze. Hunde, die zum Beispiel als Blindenführhunde oder Rettungshunde dienen, sind von der Steuer befreit.
- Bei Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die der Hund beim Umherführen auf öffentlichen Straßen tragen muss.
- Oberstes Gebot: Führen Sie Ihren Hund so aus, dass von ihm keine Gefahr für Passanten oder andere Tiere zum Beispiel durch Anspringen oder Beißen ausgeht! Dazu gehört auch, dass die Person, die einen Hund führt, im Bedarfsfall körperlich in der Lage sein muss, das Tier zu beherrschen und durch Zuruf auf das Tier einzuwirken.
- In Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie auf allen öffentlichen Straßen und Wegen im Innenbereich herrscht zu jeder Tages- und Nachtzeit Leinenpflicht.
- Freilauf ist grundsätzlich in den Außenbereichslagen sowie in dafür gesondert ausgewiesenen Bereichen gestattet.
- Bitte beachten Sie, dass für große Hunde (ab 50 cm Schulterhöhe) und Kampfhunde strengere Ausführregeln gemäß der gemeindlichen Hundehaltungsverordnung (HVO) gelten.

- Hunde dürfen bellen – aber bitte in einem maßvollen Rahmen.
- Dauerhaftes, insbesondere nächtliches Gebell, Gekläffe oder Gejaule kann als Ruhestörung gelten.
- Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn – besonders zu den üblichen Ruhezeiten.

- Ihr Hund muss mal? Kein Problem, aber bitte entfernen Sie Hundekot unverzüglich von Gehwegen, Feldwegen, Grünflächen, Kinderspielplätzen, etc.
- An mehreren Orten im Gemeindegebiet stehen Ihnen dafür kostenlose Hundekotbeutelspender zur Verfügung.
- Bitte nutzen Sie diese Beutel und entsorgen Sie sie gerne in einem der öffentlichen Abfalleimer.
- Im Naherholungsgebiet Parkstetten-Steinach-Kirchroth steht Hundefreunden mit der nördlichen Liegewiese am Weiher 14 ein eigener Hundeweiher zur Verfügung – ideal zum Toben, Schwimmen und Spielen!
- Parkmöglichkeiten sind vorhanden.
- Bitte achten Sie auch hier auf gegenseitige Rücksichtnahme und Sauberkeit.

- Für die Haltung von bestimmten Hunderassen, die unter den Geltungsbereich der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (sog. Kampfhundeverordnung) fallen, ist in Bayern gesondert geregelt.
- Für die Haltung von eines “Kategorie I-Hundes”, bei dem aufgrund der Rassemerkmale stets eine besondere Gefährlichkeit unterstellt wird, bedarf es zwingend einer gesonderten Erlaubnis der Gemeinde. Diese wird nur unter sehr engen Voraussetzungen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt.
- Um einen “Kategorie II-Hund” (z. B. Rottweiler, Bullterrier, Cane Corso, etc.) zu halten, können Halterinnen und Halter bei der Gemeinde ein Negativzeugnis beantragen. Voraussetzung ist, dass durch einen gutachterlichen Wesenstest nachgewiesen ist, dass der Hund nicht gefährlich ist. Ferner werden in der Regel eine Hundehalterhaftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Tieres mit Mikrochip gefordert.
- Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den einschlägigen Seiten im BayernPortal
bei Fragen zur Hundesteuer:
Steueramt
Frau Gürster
09421/9933-12
steueramt@parkstetten.de
bei Fragen zu den Vorschriften:
Ordnungswesen
Frau Graf-Hiergeist
09421/9933-11
geschaeftsleitung@parkstetten.de




